Die Dienstnehmerseite hat ihren Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit beim Kirchengericht auf richterlichen Hinweis geändert und durch einen Antrag auf Feststellung von Verfahrensfehlern bei der Anrufung des Schlichtungsausschusses ersetzt. Das Gericht hat sich daraufhin in weiten Teilen der Auffassung der Dienstnehmer bei der Auslegung der Ordnung angeschlossen und dem Antrag stattgegeben.
Für Sie als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie (und die Verantwortlichen in den Einrichtungen der Diakonie) steht die Frage im Raum, ob nun die Gehaltserhöhungen wieder zurückgefordert werden müssen. Das werden sie nicht, denn die Unwirksamkeit der AVR DD nach der Schlichtungsentscheidung vom 3. April 2017 ist eben nicht festgestellt worden. Auch mit den festgestellten Verfahrensfehlern bei der Anrufung bleibt der Schlichtungsbeschluss in der Welt, mindestens bis die Entscheidung – möglicherweise auch erst durch die nächst höhere Instanz beim KGH überprüft – rechtskräftig würde.
Die Dienstgeberseite stellt dies nicht klar, um die Dienstnehmerseite zu verärgern. Wenn man vor Gericht einen Antrag stellt und gewinnt, freut man sich zunächst. Das hätten wir uns auch. Wir schreiben diesen Beitrag, weil sich dieser BLOG an Sie, betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überall in der Diakonie richtet.
Die Dienstgeberseite begrüßt es sehr, wenn die ARK sich wieder zusammenfindet, um gemeinsam am Verhandlungstisch der ARK nach Lösungen zu suchen und diese auch zu finden. Wir wenden uns auch an Sie, die Dienstnehmervertreter in der ARK DD: Auch für uns ist es sehr wertvoll, dass die ARK selbst gemeinsame Beschlüsse fasst und damit Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten schafft. Nach anderthalb Jahren Abwesenheit begrüßen wir Ihre Bereitschaft und den Schritt zurück in die ARK DD sehr, um gemeinsame Beschlüsse auch noch in dieser Amtsperiode treffen zu können.